| Veranstaltung: | Bezirkskonferenz Süd-Ost-Niedersachsen |
|---|---|
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 17.09.2025, 10:17 |
Satzung
Satzungstext
Letzte Änderung: 08.08.2025
für die
Sozialistische Jugend
- Die Falken
Bezirksverband Süd-Ost-Niedersachsen
1I. Name und Sitz
1. 2. Wir sind die "Sozialistische Jugend - Die Falken, Bezirksverband Süd-Ost
Niedersachsen", eine Gliederung der Sozialistischen Jugend Deutschlands - Die
Falken. Sitz unseres Bezirksverbandes ist Braunschweig.
Unser Zeichen ist der Rote Falke. Unser Gruß heißt "Freundschaft".
II. Aufgaben und Zweck
1. 2. 3. Die Sozialistische Jugend Deutschlands - Die Falken ist ein
freiwilliger
Zusammenschluss junger Menschen. Sie ist ein unabhängiger Kinder-, Jugend- und
Erziehungsverband.
Zweck des Verbandes ist es, die demokratische Erziehung und Bildung junger
Menschen auf sozialistischer Grundlage zu fördern. Er will die Idee des
Sozialismus
an junge Menschen herantragen. Seine Arbeit vollzieht sich in vielfältigen
Formen
und Gruppen, unter anderem durch Maßnahmen im Sinne des § 11, Absatz 3 des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes:
- außerschulische, politische Jugendbildung
- Jugendarbeit in Sport und Spiel
- arbeitswelt- und schulbezogene Jugendarbeit
- internationale Jugendarbeit
- Kinder- und Jugenderholung, Zeltlagerarbeit
- Jugendberatung und Elternarbeit
- Vertretung der Interessen der Kinder und Jugendlichen gegenüber der
Öffentlichkeit, dem Gesetzgeber, den Regierungen, Behörden und
Verwaltungen
Die Sozialistische Jugend Deutschlands - Die Falken will Kindern und
Jugendlichen
ein gesellschaftliches Bewusstsein unter Beachtung moderner pädagogischer
Grundsätze ausgehend vom jeweiligen Bewusstseinsstand der Kinder und
Jugendlichen vermitteln.
III. Mitgliedschaft
Es gilt der Abschnitt III. der Bundessatzung.
IV. Beitragsleistungen
1. 2. Der Beitragsanteil der Gliederungen des Bezirksverbandes wird auf
Vorschlag des
Bezirksvorstandes vom Bezirksausschuss festgelegt.
Im Übrigen gilt der Abschnitt IV. der Bundessatzung, der Unterabsatz 3.a) dabei
in
entsprechender Anwendung.
2V. Gliederungen
1. Gliederungen des Bezirksverbandes sind:
a) die Ortsverbände,
b) die Kreisverbände.
2. 3. 4. 5. 6. 7.1 7.2 Neu- und Umbildung sowie Auflösungen der Orts- und
Kreisverbände bedürfen der
Zustimmung des Bezirksausschusses.
Die Mitglieder, die Gruppen und die speziellen Arbeitskreise eines Ortes oder
Stadtteiles werden zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes zu einem
Ortsverband zusammengefasst. Die Ortsverbände einer Region können zu einem
Kreisverband zusammengefasst werden.
Die Koordinierung und Weiterentwicklung der praktischen Arbeit erfolgt im
Sozialistischen Jugendring (SJ-Ring) und im Falkenring (F-Ring).
In den Ortsverbänden finden mindestens einmal jährlich Mitgliederversammlungen,
in den Kreisverbänden mindestens alle zwei Jahre Mitglieder- oder
Delegiertenversammlungen (Konferenzen) statt. Die Einladungsfrist für
Mitgliederversammlungen der Ortsverbände beträgt zwei, für Mitglieder- oder
Delegiertenversammlungen der Kreisverbände vier Wochen.
Die Vorstände der Gliederungen werden nach demokratischen Prinzipien
mindestens alle zwei Jahre auf Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlungen
gewählt.
Die Vorstände der Gliederungen sollen bestehen aus:
- den Vorsitzenden (zwei gleichberechtigte Personen),
- dem/der Kassierer*in
Außerdem können Beisitzer*innen für die Ringe und Referent*innen - mit von der
Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung festgelegten Aufgaben - gewählt werden.
VI. Organe des Bezirksverbandes
1. Die Organe des Bezirksverbandes sind:
- die Bezirkskonferenz,
- der Bezirksausschuss,
- der Bezirksvorstand,
- die Bezirkskontrollkommission,
- das Bezirksschiedsgericht.
2. Bezirkskonferenz
2.1 Die Bezirkskonferenz ist das höchste Gremium des Bezirksverbandes. Sie
besteht
aus mindestens 35 stimmberechtigten Delegierten, die nach Festlegung durch die
Mitgliederversammlungen der Ortsverbände zu wählen sind.
32.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 Jeder Ortsverband erhält ein Grundmandat. Die
restlichen Delegierten werden nach
dem d´Hondtschen Verfahren verteilt. Hierbei wird die Anzahl der Mitglieder
zugrunde gelegt, die in dem der Konferenz vorausgegangenen Kalenderjahr ihren
Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß bis zum 15. Januar des darauffolgendes Jahres
entrichtet haben.
Die Mitglieder des Bezirksvorstandes, die Vorsitzenden der Gliederungen, die
Mitglieder der Bezirkskontrollkommission und die Bildungsreferent*innen nehmen
mit beratender Stimme an der Konferenz teil.
Antragsberechtigt für die Bezirkskonferenz sind die Mitglieder- bzw.
Delegiertenversammlungen und Vorstände der Gliederungen sowie Organe des
Bezirksverbandes.
Die Bezirkskonferenz nimmt die Berichte des Bezirksvorstandes, der
Bezirkskontrollkommission und des Bezirksschiedsgerichts entgegen und
beschließt über die vorliegenden Anträge. Sie wählt in geheimer Wahl den
Bezirksvorstand, die Bezirkskontrollkommission und die Delegierten zur
Bundeskonferenz. Im Einzelfall kann die Bezirkskonferenz von der geheimen Wahl
absehen, jedoch dann nicht, wenn mindestens ein/e Delegierte*r dem widerspricht.
Die Bezirkskonferenz wird alle zwei Jahre vom Bezirksvorstand einberufen.
Zwischen Einberufung und Zusammentritt der Konferenz muss eine Frist von acht
Wochen liegen. Der Bezirksvorstand hat Sorge zu tragen, dass die Einladung alle
Gruppen erreicht. Anträge zur Bezirkskonferenz sind mindestens vier Wochen vor
Konferenzbeginn dem Bezirksvorstand einzureichen und von diesem, zusammen
mit den Arbeitsberichten des Bezirksvorstandes, der Bezirkskontrollkommission
und
des Bezirksschiedsgerichtes, mindestens zwei Wochen vor Konferenzbeginn den
Ortsverbänden bekanntzugeben.
Eine außerordentliche Bezirkskonferenz muss der Bezirksvorstand
- auf Beschluss einer einfachen Mehrheit des Bezirksausschusses,
- auf Beschluss einer Zweidrittelmehrheit des Bezirksvorstandes,
- auf einstimmigen Beschluss aller Mitglieder der Bezirkskontrollkommission,
- auf Antrag von zwei Fünfteln der Ortsverbände unverzüglich unter Angabe
der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Zwischen Einberufung und
Zusammentritt der Konferenz müssen mindestens drei und dürfen höchstens vier
Wochen liegen.
Im Übrigen gilt der Abschnitt VI., Absatz 2 der Bundessatzung in entsprechender
Anwendung.
3. Der Bezirksausschuss
3.1 Der Bezirksausschuss besteht aus je zwei, auf einer Mitgliederversammlung zu
wählenden, Delegierten der Ortsverbände und dem Bezirksvorstand.
3.2 Die Vorsitzenden der Kreisverbände oder eine*r ihrer Stellvertreter*innen,
der/die
Vorsitzende der Bezirkskontrollkommission und die politischen
Bezirkssekretär*innen nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Der
Bezirksausschuss tagt grundsätzlich verbandsöffentlich.
43.3 Der Bezirksausschuss wird vom Bezirksvorstand einberufen und tritt
mindestens
einmal im Jahr zusammen.
3.4 Der Bezirksausschuss trifft Entscheidungen von weittragender Bedeutung im
Rahmen der von der Bezirkskonferenz aufgestellten Beschlüsse und Richtlinien.
3.5 Der Bezirksausschuss beauftragt die Bezirkssekretär*innen mit der
politischen
Außenvertretung des Verbandes und nimmt auch Ergänzungswahlen für den
Bezirksvorstand und die Bezirkskontrollkommission vor. Bei den Ergänzungswahlen
für die Bezirkskontrollkommission haben die Bezirksvorstandsmitglieder kein
Stimmrecht.
3.6 Der Bezirksvorstand hat auch zwischen den Sitzungen des Bezirksausschusses
gegenüber den Mitgliedern dieses Gremiums eine Pflicht zur umfassenden
Information.
4. Der Bezirksvorstand
4.1 Der Bezirksvorstand besteht aus:
– einem gleichberechtigten Vorsitz aus zwei Personen, die sich den
Aufgabenbereich des F-Rings und des SJ-Rings selbständig aufteilen
– den Beisitzer*innen der Ringe, deren Zahl die Konferenz jeweils festlegt
– den Referent*innen, deren Aufgabenbereiche und Anzahl die Konferenz jeweils
festlegt.
4.1.1 Mindestens eine Person der Vorsitzenden muss eine FLINT*Person sein. Der
gesamte Bezirksvorstand muss zu mindestens 50 Prozent mit FLINT*Personen
besetzt werden. Auf dem nächsten Bezirksausschuss können nicht besetzte
Vorstandsposten auch mit männlich konstruierten Falken besetzt werden, wenn
keine FLINT*Kandidatur vorliegt.
4.2 4.3 4.4 4.5 Die Ringsprecher*innen, die Beisitzer*innen der Ringe und die
Referent*innen der
verschiedenen Fachbereiche werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Die
Beisitzer*innen für die Ringe können in Gruppenwahl, aber in Wahlgängen je Ring,
gewählt werden. Bei der Wahl der Ringsprecher*innen ist gewählt, wer mehr als
die
Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird diese Stimmzahl nicht
erreicht, entscheidet im nächsten Wahlgang die einfache Mehrheit.
Zu den Aufgaben des Bezirksvorstandes gehören:
Die Führung des Bezirksverbandes nach dieser Satzung und den Beschlüssen der
Bezirkskonferenz sowie der Bundeskonferenz, Weiterentwicklung der geistigen
Grundhaltung der Arbeit, Aufstellung eines Haushaltsplanes und Führung der
Kassengeschäfte, die Einberufung der Bezirkskonferenz.
Der Bezirksvorstand ist an die Beschlüsse der Bezirkskonferenz und des
Bezirksausschusses gebunden. Er ist berechtigt, jederzeit die gesamte Tätigkeit
aller Gliederungen zu prüfen und zu deren Zusammenkünften eine/n beratende
Vertreter*in zu entsenden.
Die beiden Ringsprecher*innen sind gleichzeitig gleichberechtigte
Bezirksvorsitzende. Sie vertreten jede*r für sich den Verband nach Innen und
5Außen. Sie sind Treuhänder*innen des gesamten Verbandsvermögens und
zeichnungsberechtigt. Sie sind berechtigt, alle dem Bezirksverband zustehenden
Rechte und Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Der Vorstand wählt
aus seiner Mitte eine*n Vertreter*in im Falle des Rücktritts eine*r
Ringsprecher*in.
5. Die Bezirkskontrollkommission
5.1 Die Bezirkskontrollkommission besteht aus drei oder fünf Mitgliedern. Die
Zahl ihrer
Mitglieder wird jeweils von der Bezirkskonferenz festgelegt. Die Wahl der
Bezirkskontrollkommissionsmitglieder kann als Blockwahl erfolgen. Die Mitglieder
der Bezirkskontrollkommission wählen aus ihrer Mitte den/die Vorsitzende*n und
seine*n/ihre*n Stellvertreter*in.
Alle Beschäftigten beim Bezirksverband, bei den mit dem Bezirksverband
verbundenen Zweckeinrichtungen oder bei den Kreisverbänden können nicht zum
Mitglied der Bezirkskontrollkommission gewählt werden. Das gleiche gilt für die
Mitglieder des Bezirksschiedsgerichtes.
Die Bezirkskontrollkommission hat über die Einhaltung der Satzung und über die
Durchführung der von der Bezirkskonferenz und dem Bezirksausschuss gefassten
Beschlüsse zu wachen und bei Verstößen die erforderlichen Maßnahmen
einzuleiten.
Die Bezirkskontrollkommission hat laufend die Geschäftsführung zu kontrollieren.
Alle Organe und Gliederungen des Bezirksverbandes sind der
Bezirkskontrollkommission zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Der Bezirksvorstand ist verpflichtet, zu den von der Bezirkskontrollkommission
aufgeworfenen Fragen oder zu den von ihr gemachten Vorschlägen ohne Verzug
Stellung zu nehmen. Die Bezirkskontrollkommission ist Berufungsinstanz für
Beschwerden über den Bezirksvorstand. Vom Ergebnis der Beratungen sind die
davon Betroffenen zu unterrichten.
Auf Antrag der Bezirkskontrollkommission oder des Bezirksvorstandes finden
gemeinsame Sitzungen statt.
Auf Verlangen ist der Bezirkskontrollkommission die Möglichkeit zu geben, dem
Bezirksausschuss zwischen den Konferenzen über ihre Tätigkeit zu berichten.
VII. Wahlen und Abstimmungen
1.1 1.2 2. Alle Bezirksorgane und die Organe der Gliederungen sind
beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nach ordentlicher Einladung
bei den jeweiligen Sitzungen anwesend sind.
Mitgliederversammlungen der Ortsverbände sind beschlussfähig, wenn eine
ordentliche Einladung bei den stimmberechtigten Mitgliedern eingegangen ist.
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst,
wenn nicht an anderer Stelle dieser Satzung oder der Satzungen der Gliederungen
6ausdrücklich andere Mehrheitsverhältnisse festgelegt worden sind.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
3. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Delegierten der Bezirkskonferenz. Satzungsändernde Anträge dürfen nur dann
entschieden werden, wenn sie den Delegierten unter Wahrung der ordentlichen
Antragsfristen vor den jeweiligen Konferenzen zugegangen sind.
VIII. Vermögen und Inventar
1. Alle Gegenstände und Rechte, die für die Organisation im Bezirk Süd-Ost
Niedersachsen erworben werden, sind Treuhandeigentum des Bezirksverbandes.
Die Gliederungen verfügen über das von ihnen für die Organisation erworbene
Eigentum.
2. Alle Gliederungen des Bezirksverbandes sind dem Bezirksvorstand gegenüber auf
Aufforderung verpflichtet, ihre Vermögensverhältnisse zu belegen.
3. Bei Auflösung einer Gliederung fällt das Verfügungsrecht dem Bezirksverband
zu.
IX. Gemeinnützigkeit
Der Bezirksverband Süd-Ost Niedersachsen der SJD – Die Falken verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die
Förderung der Jugendhilfe entsprechend dem Abschnitt II. dieser Satzung. Der
Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Bezirksverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Bezirksverbands. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
X. Schlussbemerkungen
1. Die Satzungen der Gliederungen des Bezirksverbandes dürfen dieser Satzung
nicht entgegenstehen. In Zweifelsfällen sind die Bestimmungen dieser Satzung
maßgebend.
2. Im übrigen gilt der Abschnitt X. der Bundessatzung.
XI. Selbstauflösung
Die Selbstauflösung des Verbands kann nur auf einer Bezirkskonferenz beschlossen
werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen
erforderlich. Bei Selbstauflösung oder Aufhebung des Verbands oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbands dem Bundesverband
der Sozialistischen Jugend Deutschlands – Die Falken zu, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat.
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Sozialistische Jugend Deutschlands - Die Falken
Bezirksverband Süd-Ost Niedersachsen
Goslarsche Str. 20A, 38118 Braunschweig
Tel.: 0531/ 89 17 61 Fax: 0531/ 89 64 57
E-Mail: bezirk@falken-bs.de
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